Willkommen bei ETL Heuvelmann & van Eyckels GmbH

Wir begrüßen Sie herzlich auf den Internetseiten der ETL Heuvelmann & van Eyckels GmbH, Ihrer Steuerberatungsgesellschaft am Niederrhein. Ob Unternehmer oder Privatperson: Wir bieten Ihnen in allen steuer- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erstklassige Begleitung und professionelle Beratung.

Unsere langjährige Erfahrung hat uns gezeigt, dass unternehmerischer Erfolg maßgeblich vom optimalen Zusammenspiel unterschiedlicher Faktoren abhängt. Fachliche Professionalität, Urteilsvermögen und profunde Marktkenntnisse gehören ebenso dazu wie Vertrauen, Kontinuität und Intuition. Deshalb lautet unsere wichtigste Spielregel: Wir arbeiten mit Ihnen und nicht nur für Sie. Wir sind gespannt auf Sie und Ihr Anliegen und freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

Auf gute Partnerschaft!

Eine kurze Zusammenfassung unserer Dienstleistungen auf einen Blick:

  • Finanzbuchhaltung
  • Gehaltsabrechnungen
  • Jahresabschlüsse
  • Bilanzen
  • Steuererklärungen
  • Betriebsprüfungen
  • Rechtsmittel
  • Klageverfahren
  • Beratung für Gemeinnützige Organisationen
  • Steuergestaltung und Steuerminimierung
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    Zu der gemeinsamen erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer durch den Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland liegt nun das Aktenzeichen vor.Mehr zum Thema 'Grundsteuer'...
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    Ist ein Arbeitszimmer in einer Eigentumswohnung innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, führt dies nach einem Urteil des FG München nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft, wenn die Wohnung verkauft wird. Mehr zum Thema 'Entnahme'...Mehr zum Thema 'Häusliches Arbeitszimmer'...Mehr zum Thema 'Betriebsvermögen'...Mehr zum Thema 'Arbeitszimmer'...Mehr zum Thema 'Einkommensteuer'...
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    Der EuGH hat bestätigt, dass die deutsche Regelung, die den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf konkrete Aspekte von Beherbergungsleistungen in Hotels beschränkt, grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist.Mehr zum Thema 'Beherbergung'...Mehr zum Thema 'Umsatzsteuer'...
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    Eine Schenkung über 20.000 EUR zu Ostern von einem Vater an seinen Sohn ist kein übliches Gelegenheitsgeschenk i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG. Das hat das FG Rheinland-Pfalz in einem Urteil klargestellt.Mehr zum Thema 'Schenkungssteuer'...Mehr zum Thema 'Schenkung'...