SteuerTIPPS zum Jahreswechsel für Unternehmer
Daran sollten Unternehmer bis Jahresende denken
Tipp 1 – Wirtschaftsgüter optimal abschreiben
Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Werteverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie noch vor Jahresende tätigen, können Sie daher den Gewinn des Jahres 2022 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.
- Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden
In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2022 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist. Wird beispielsweise ein Transporter für 54.000 Euro (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 9 Jahre) im November angeschafft, können 2022 nur noch 1.000 Euro gewinnmindernd geltend gemacht werden, in 2023 sind es dann 6.000 Euro.
- Wahlrecht zur degressiven Abschreibung nutzen
Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Wenn Sie noch in diesem Jahr investieren, können Sie das Wahlrecht nutzen und ihre neu angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear oder degressiv abschreiben. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, maximal 25 %. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2022 nur zeitanteilig zulässig. Für den im November für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten damit in diesem Jahr somit noch 2.250 Euro (6.000 Euro lineare AfA x 2,5 = 15.000 Euro, max. 54.000 Euro x 25 % = 13.500 Euro x 2/12) abgeschrieben werden, in 2023 wären es 12.938 Euro (25 % vom Restbuchwert).
- Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge
Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Auch für ein erst im November oder Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 20 % angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten. Für einen im November 2022 für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten somit zusätzlich bis zu 10.800 Euro abgeschrieben werden.
- Hard- und Software sofort abschreiben
Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Das ist sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es können also auch hochwertige Personalcomputer in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist. Ein für 750 Euro im Dezember angeschafftes Handy könnte also in voller Höhe als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden.
- Investitionsabzugsbetrag
Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2022 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.
Tipp 2 – Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten
Kleinstunternehmen, aber auch Unternehmen, die überwiegend umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten) können umsatzsteuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gilt, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2023 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuer-pflichtige Umsätze verwendet werden. Wenn Ihr Jahresumsatz 2022 voraussichtlich die Grenze von 22.000 Euro nicht erreicht, dann sollten Sie mit einer Umsatzprognose prüfen, ob Sie 2023 weiterhin oder erstmalig unter die Kleinunternehmerregelung fallen.
Um einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob steuerpflichtige Leistungen ggf. erst im nächsten Jahr erbracht werden können. Aber auch wenn Sie in 2021 mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt haben und daher in diesem Jahr als regelbesteuerndes Unternehmen Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und an das Finanzamt abführen müssen, können Sie möglicherweise 2023 wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn wenn Sie in 2022 nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen, sind Sie wieder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, sofern 2023 die 50.000 Euro-Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie in den letzten 5 Jahren zur Regelbesteuerung optiert hatten, also freiwillig Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen haben, obwohl die Grenzen nicht überschritten wurden.
Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie für die Prüfung des Jahres 2023 die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.
Tipp 3: Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen
Kleine Unternehmen und Freiberufler dürfen ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Für den Gewinn des Jahres 2022 ist somit grundsätzlich entscheidend, ob die Betriebseinnahmen bereits auf dem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in der Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2022 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.
Mit der sogenannten 10-Tage-Regel gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten, vorausgesetzt, sie sind in diesem Zeitraum auch fällig. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres.
Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regelmäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge oder bei (Zahn-)Ärzten die zufließenden Abschlagszahlungen der Kassen(Zahn)ärztlichen Vereinigung für den Monat Dezember, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember fällt nur unter die 10-Tageregelung, wenn keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde.
Tipp 4: 31. Dezember 2022 ist Fristende für Endabrechnung der Neustarthilfen
Direktantragstellende Empfänger der Neustarthilfe Plus bzw. der Neustarthilfe 2022 waren nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen. Wurden die Neustarthilfen von einem prüfenden Dritten beantragt, kann die Endabrechnung noch bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden. Erst mit dem finalen Bescheid steht fest, ob Neustarthilfe (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Wird keine Endabrechnung eingereicht bzw. erst nach dem 31. Dezember 2022, sind die bereits ausgezahlten Soforthilfen komplett zurückzuzahlen. Für die Schlussrechnungen der anderen Coronahilfen (November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfen I bis IV) wurde die Frist auf den 30. Juni 2023 verlängert.
Tipp 5: Null-Steuersatz für Photovoltaikanlagen in Sicht
Auch Privatpersonen, die eine Photovoltaikanlage auf ihrem Dach errichten, werden steuerlich zum Unternehmer. Für diese kleinen Unternehmer plant der Gesetzgeber ab 2023 eine bürokratische Erleichterung. Für die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis 30 kWp soll ein umsatzsteuerlicher Null-Steuersatz eingeführt werden, wodurch der Vorsteuerabzug für die leistenden Unternehmer erhalten bleibt. Wird die Photovoltaikanlage erst in 2023 geliefert bzw. installiert und geben Lieferant und Installateur diesen Vorteil durch Rechnungstellung mit Null Euro Umsatzsteuer auch vollständig an den potenziellen Anlagenbetreiber weiter, könnte die Anlage zum vereinbarten Nettobetrag in Betrieb genommen werden. Der Null-Steuersatz hat auch den Vorteil, dass die Umsatzbesteuerung auf den eigenen Stromverbrauch ab dem Jahr 2023 entfallen würde.
Da nur für Bestellungen vor dem 1. September 2022 eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe des Umsatzsteuervorteils besteht, können Lieferanten und Installateure für Bestellungen zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 2022 mit einem vereinbarten Bruttopreis (inkl. 19 % Umsatzsteuer) die vereinbarten Bruttopreise einfordern und so die Leistung brutto für netto erbringen. Sprechen Sie Ihren Lieferanten und Installateur darauf an und sichern Sie sich mit einem vertraglichen Zusatz, dass der bisher vereinbarte Preis bei Einführung des Null-Steuersatzes reduziert wird.
Sofern Lieferant und Installateur den Vorteil aus dem Null-Steuersatz nicht in voller Höhe weitergeben, könnte eine Lieferung und Installation noch im Jahr 2022 vorteilhaft sein. Denn durch den Verzicht auf die sogenannte umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung könnte dann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden. Das hätte dann aber für die nächsten fünf Jahre zur Folge, dass auch der private Verbrauch gesondert dokumentiert, gegenüber dem Finanzamt erklärt und versteuert werden müsste.
Tipp 6: Letzte Schonfrist für nicht aufrüstbare Kassensysteme läuft am 31. Dezember 2022 aus
Die gesetzlichen Anforderungen an elektronische Kassensysteme wurden immer strenger. Ende des Jahres müssen nun auch die letzten Kassen, die nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachgerüstet werden können, ihren Dienst quittieren. Grundsätzlich besteht die Pflicht für den Anschluss von elektronischen PC- und Registrierkassen an eine TSE schon seit dem 1. Januar 2020. Doch für nicht nachrüstbare Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, galt eine dreijährige Schonfrist bis längstens 31. Dezember 2022.
Wer noch ein solche Kasse nutzt, sollte nun schnell handeln, denn mit einer erneuten Fristverlängerung ist nicht zu rechnen und aufgrund der weltwirtschaftlichen Lage können sich Lieferfristen kurzfristig verlängern. Aber auch, wer rechtzeitig bestellt und zum Jahreswechsel gut vorbereitet ist, sollte die Funktionsweise seiner Kasse gut studieren und regelmäßig stichprobenartig prüfen. Denn die komplexen Systeme sind nicht immer sofort verständlich und Handhabungsfehler in der Bedienung nicht auszuschließen, wodurch Ärger bei Betriebsprüfungen vorprogrammiert ist.
Tipp 7: Umweltbonus noch 2022 sichern
Elektromobilität wird schon seit Jahren mit einem Umweltbonus gefördert. Diesen soll es zwar für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge auch 2023 geben. Doch für Plugin-Hybride läuft die Förderung Ende 2022 aus. Zudem soll der Umweltbonus ab dem 1. September 2023 für Unternehmer total entfallen. Wer die Anschaffung eines Elektroautos für sein Unternehmen plant, sollte daher schnell handeln, denn für die Förderung ist das Datum des Förderantrags maßgeblich. Dieser kann jedoch erst gestellt werden, wenn das Fahrzeug zugelassen ist. Angesichts der aktuellen Lieferschwierigkeiten ist der 31. August 2023 schneller da, als man denkt. Hinzu kommt, dass die Fördermittel im Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt werden und die Förderung endet, wenn diese Mittel ausgeschöpft sind.
Tipp: Seit dem 1. Januar 2022 können alle Halter von reinen Elektrofahrzeugen für die eingesparten Emissionen die Treibhausgasminderungs-Prämie (THG-Prämie) beantragen. Lassen Sie sich diese zusätzliche Einnahme nicht entgehen und beantragen Sie bis zum 28. Februar 2023 die Prämie für die THG-Quote für 2022.
Tipp 8: Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen prüfen
Insbesondere Kraftfahrzeug-Händler, aber auch andere Dienstleister bieten neben ihren eigentlichen Warenverkäufen und Dienstleistungsangeboten auch Versicherungen oder Garantiezusagen an. Hier gilt es, die Abrechnung gegenüber dem Kunden noch einmal genau zu überprüfen, denn unter bestimmten Umständen können solche Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerfrei sein. Das hatte der Bundesfinanzhof zwar schon 2018 entschieden, die Finanzverwaltung hatte aber eine Übergangsfrist vorgesehen. Zum Jahresende läuft nun aber auch diese mehrfach verlängerte Frist aus, sodass die neuen Grundsätze ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend anzuwenden sind. Umsatzsteuerfrei sind danach entgeltliche Garantiezusagen und Leistungen aus entsprechenden Zusagen, soweit sie der Versicherungsteuer unterliegen und der Kunde zwischen Reparatur bzw. Schadensbehebung oder dem Kostenersatz frei wählen kann. Garantiezusagen im Rahmen von Vollwartungsverträgen sind als Leistungen besonderer Art weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug aus der erbrachten Wartung, der Reparatur o. Ä. sollte dann weiterhin möglich sein. Prüfen Sie, ob Sie alles Nötige für die Umstellung zum Jahreswechsel vorbereitet haben, um die jeweiligen Leistungen gegenüber den Kunden (und ggf. gegenüber dem Rückversicherer) ab Januar 2023 korrekt abzurechnen.
Tipp 9: Verjährung offener Forderungen vermeiden
Haben auch Sie säumige Zahler und noch offene Forderungen aus 2019? Dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist. Damit verjähren zum 31. Dezember 2022 alle offenen Forderungen aus 2019, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z. B. Mietverhältnisse sind, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
Quelle: Daran sollten Unternehmer bis Jahresende denken – ETL