SteuerTIPPS zum Jahreswechsel für alle Steuerpflichtigen
Steuerliche Abzugsbeträge in 2022 optimal nutzen
Tipp 1: Steuerbonus für haushaltnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Fast jeder hat Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen, denn solche finden sich schon in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters oder Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Doch die muss man nicht alleine bezahlen. 20 % der Aufwendungen können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Damit lassen sich Einkommensteuern von bis zu 5.710 Euro sparen: 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro) für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Malerarbeiten, Reparaturen im Haushalt), 4.000 Euro für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen (20 % von 20.000 Euro) sowie 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) für einen im Haushalt tätigen Mini-Jobber. Lassen Sie sich diese Steuerboni nicht entgehen und schöpfen Sie sie optimal aus! Sie benötigen lediglich eine Rechnung und eine unbare Zahlung in diesem Jahr. Vielleicht ist es aber auch sinnvoll und möglich, Zahlungen in das nächste Jahr zu verschieben. Sprechen Sie mit Ihrem Handwerker oder Dienstleister und prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt!
Tipp 2: Mit energetischer Sanierung Strom und Steuern sparen
Die aktuelle Energiekrise verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, erneuerbare Energien auszubauen und mit vorhandenen Ressourcen sparsam umzugehen. Wer sein Eigenheim energetisch saniert, wird schon seit einigen Jahren mit einem Steuerbonus belohnt. Innerhalb von drei Jahren können insgesamt 20 % der Sanierungsaufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, wobei die Investitionssumme je Objekt auf 200.000 Euro begrenzt ist. Damit kann die Einkommensteuer innerhalb von drei Jahren um bis zu 40.000 Euro gemindert werden. Wer noch 2022 eine Sanierungsmaßnahme abschließt, kann 7 % der Aufwendungen von seiner tariflichen Einkommensteuer für 2022 abziehen. Dabei sollte auch beachtet werden, dass der Gesetzgeber gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr fördern will.
Tipp 3: Spenden sind steuerbegünstigt
Auch in diesem Jahr werden Spendengelder an vielen Orten der Welt dringend benötigt. Ganz besonders natürlich in der Ukraine und für die Vielen, die aus den Kriegsgebieten geflüchtet sind. Mit jeder Spende für wohltätige und gemeinnützige Zwecke können Sie helfen und diese Spenden steuerlich als Sonderausgaben abziehen. Abziehbar sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte.
Auch wenn Sie politisch engagiert sind und eine Partei (im Sinne von § 2 Parteiengesetz, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist) unterstützen, können Sie Steuern sparen. 50 % der Aufwendungen, maximal 825 Euro (50 % von 1.650 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Von den verbleibenden Aufwendungen können noch 1.650 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften kann jeweils der doppelte Betrag, also 3.300 Euro, angesetzt werden.
Tipp 4: Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen
Auch mit der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen können Steuererstattungen erhöht oder Steuernachzahlungen gemindert werden. Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Wenn Sie Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlen, lassen sich die steuerlich abziehbaren Sonderausgaben erhöhen. Steuerlich ist es zulässig, die Beiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zuzahlen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob sie diese steuerliche Gestaltung ermöglicht.
Neben den Beiträgen für 2022 könnten so auch die Beiträge für 2023, 2024 und 2025 gezahlt werden. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.), zur Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmerehegatten oder zu vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen. Ehepaare können dabei bis zu 5.600 Euro (Unternehmerpaare) bzw. 3.800 Euro (Nichtunternehmerpaare) abziehen.
Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen spätestens am 21. Dezember 2022 vom Konto abgeflossen sein, damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2022 berücksichtigt.
Tipp 5: Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen
Inflationsraten von über 10 % lösen vor allem bei den sozial Schwachen Existenzängste aus, darunter viele Rentner. Daher ist es wichtig, rechtzeitig für das Alter vorzusorgen. Unternehmer sind regelmäßig nicht gesetzlich versichert, sondern müssen privat für ihr Alter vorsorgen. Dafür gibt es verschiedene Bausteine. Beiträge zu einem Rürup-Rentenvertrag werden steuerlich gefördert. Steuerlich abziehbar sind in diesem Jahr 94 % der Beiträge zu einem Rürup-Vertrag, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken. Insgesamt werden Beiträge bis zu 25.639 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 51.278 Euro) begünstigt.
Als Sonderausgaben wirken sich damit bis zu 24.100 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 48.200 Euro) steuerlich aus. Aber auch kleinere Beträge helfen beim Steuernsparen. Wenn Sie beispielsweise in diesem Jahr noch 5.000 Euro in einen Rürup-Vertrag einzahlen, können Sie bei einem Steuersatz von 42 Prozent fast 2.000 Euro Einkommensteuer sparen.
Tipp 6: Altersvorsorgezulage auch als Unternehmer sichern
Selbständige, Unternehmer und in berufsständischen Versorgungswerken Versicherte sind selbst regelmäßig nicht riesterbegünstigt. Sie können aber mittelbar über ihren Ehepartner begünstigt sein, wenn dieser rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Schon ein Mini-Job mit einem Eigenanteil von 3,6 % Rentenversicherungsbeiträgen reicht aus. Dann können auch Sie als Unternehmer mit einem eigenen privaten Riestervertrag eine Altersvorsorgezulage erhalten.
Jeder Riester-Sparer kann für seinen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 % des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmerehegatten zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens ein Sockelbetrag von 60 Euro. Prüfen Sie die Höhe des Eigenanteils, damit Sie die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2022 erhalten.
Tipp 7: Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen
Kinder benötigen auch während des Studiums meist eine finanzielle Unterstützung. Kindergeld gibt es aber nur bis zum 25. Lebensjahr. Eltern, die ihre studierenden Kinder noch länger finanziell unterstützen, können den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, können im Jahr 2022 Unterhaltsaufwendungen bis zu 9.984 Euro (rückwirkende Erhöhung auf 10.347 Euro für 2022 geplant, aber noch nicht beschlossen) sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.
Auch Aufwendungen für Ihre Krankheitskosten, z. B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt können Sie steuerlich geltend machen, allerdings nur, soweit Ihre zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von Ihrem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder. Versuchen Sie daher, die Kosten in einem Jahr zu bündeln. Mit Ihren Zahlungen im Dezember können Sie hier noch etwas gestalten, damit Sie entweder 2022 oder 2023 die Belastungsgrenze übersteigen, denn entscheidend ist das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So können Sie möglicherweise eine erst im Januar 2023 fertiggestellte Brille schon in 2022 bezahlen oder eine Anzahlung leisten, um die Grenze in 2022 zu überschreiten. Andererseits könnten Sie mit dem Dienstleister vereinbaren, die Zahlung erst (im Januar) 2023 zu leisten.
Quelle: Steuerliche Abzugsbeträge in 2022 optimal nutzen – ETL