Für Unternehmer laufen die verbleibenden zwei Monate in gefühlt doppelter Geschwindigkeit ab. Vieles ist im Blick zu behalten.
Tipp 1 – Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten
Sie mussten im Jahr 2021 als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, da Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze in 2020 (Vorjahr) nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und in 2021 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden? Dann sollten Sie prüfen, ob Sie auch 2022 unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Dies ist der Fall, wenn sie in diesem Jahr nicht mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen und im nächsten Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2022 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden.
Um einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob steuerpflichtige Leistungen ggf. erst im nächsten Jahr erbracht werden können. Aber auch diejenigen, die in 2020 mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt haben und daher in diesem Jahr als regelbesteuerndes Unternehmen Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und an das Finanzamt abführen müssen, können möglicherweise 2022 wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn wenn sie in 2021 nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen, sind sie wieder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, sofern 2022 die 50.000 Euro-Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie in den letzten 5 Jahren zur Regelbesteuerung optiert hatten.
Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie für die Prüfung des Jahres 2022 die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.
Tipp 2: Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen
Sie ermitteln Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung? Dann ist für Ihren Gewinn in 2021 grundsätzlich entscheidend, ob Ihre Einnahmen bereits auf Ihrem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in Ihrer Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2021 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Zu-/Abflussprinzip: die sogenannte 10-Tage-Regel. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres.
Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regelmäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge oder bei (Zahn-)Ärzten die zufließenden Abschlagszahlungen der Kassen(Zahn)ärztlichen Vereinigung für den Monat Dezember, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Zuflüsse aus Coronahilfen (Überbrückungshilfe Plus oder Neustarthilfe Plus) fallen nicht unter die 10-Tage-Regelung.
Tipp 3 – Mit Sofort- und Sonderabschreibungen Gewinn mindern
Der Gewinn eines Unternehmens kann nicht nur mit zahlungswirksamen Ausgaben beeinflusst werden. Auch mit Investitionen, die Sie noch vor Jahresende tätigen, können Sie den Gewinn des Jahres 2021 noch beeinflussen.
Sie wollen Ihre Büroräume neu ausstatten, benötigen ein neues Tablet, Laptop oder Smartphone und wollen die Aufwendungen noch in diesem Jahr steuerlich abziehen?
Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
Soweit die Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist, können die Anschaffungskosten sofort als Aufwand abgezogen werden.
- Hard- und Software
Für bestimmte Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops, Dockingstations (nicht jedoch Handys!) u.a. hat die Finanzverwaltung die bisherige Abschreibungsdauer von 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Für Hard- und Software, die vor dem 1. Januar 2021 angeschafft wurde, kann der Restbuchwert ebenfalls in 2021 komplett abgeschrieben werden.
- Anderes Anlagevermögen
Wird die Grenze für die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter von 800 Euro überschritten, müssen die Aufwendungen grundsätzlich über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2021 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist.
- Degressive Abschreibung
Wenn Sie noch bis Jahresende investieren, haben Sie zudem ein Wahlrecht, wie sie abschreiben: linear oder degressiv. Denn bei Anschaffungen bis zu 31. Dezember 2021 kann statt der linearen Abschreibung die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressiv) gewählt werden. Sie beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal 25 %. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 4 Jahren kann damit in den ersten Jahren mehr Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden.
- Sonderabschreibung
Haben Sie in 2021 höherwertigere Wirtschaftsgüter angeschafft, z. B. eine Maschine, können Sie in 2021 zusätzlich zur anteiligen linearen oder degressiven Abschreibung noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten
- Investitionsabzugsbetrag
Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2021 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.
Tipp 4: Corona-Hilfen müssen bis Ende Dezember 2021 beantragt werden
Unternehmen, bei denen es auch in der zweiten Jahreshälfte 2021 zu coronabedingten Umsatzeinbußen kommt, können Überbrückungshilfe III Plus beantragen, Soloselbständige Neustarthilfe Plus. Beide Programme wurden um drei Monate verlängert. Sie werden nunmehr nicht nur für die Monate Juli bis September, sondern auch für Oktober bis Dezember 2021 gewährt. Anträge können noch bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Wurde bereits ein Antrag für die Monate Juli bis September gestellt, kann über einen Änderungsantrag die Überbrückungshilfe III Plus noch für den Verlängerungszeitraum beantragt werden. Die Umsätze für November und Dezember können dabei zunächst geschätzt werden. Die tatsächlichen Umsätze sind dann im Rahmen der Schlussrechnung bis zum 30. Juni 2022 nachzuweisen
Tipp 5: Soloselbständige müssen Endabrechnung für die Neustarthilfe bis Ende 2021 vornehmen
Für alle Überbrückungshilfen, die November- und Dezemberhilfe sowie die Neustarthilfen sind Schlussrechnungen zu erstellen, in denen die im jeweiligen Förderzeitraum tatsächlich erzielten Umsätze und Fixkosten über ein Online-Tool auf der Plattform des BMWi nachzuweisen sind. Wurden die Coronahilfen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer beantragt, muss dieser auch die Schlussrechnung erstellen und das bis spätestens 30. Juni 2022. Anders sieht es bei den Neustarthilfen aus, die Soloselbständige selbst beantragt haben. In diesem Fall müssen Sie selbst die Endabrechnung über Ihren Elster-Zugang erstellen, bis spätestens 31. Dezember 2021 für die Neustarthilfe, die für die Fördermonate Januar bis Juni 2021 gewährt wurde. Eventuell erforderliche Rückzahlungen sind dann bis zum 30. Juni 2022 zu tätigen. Erfolgt keine Endabrechnung, ist die ausgezahlte Corona-Hilfe vollständig zurückzuzahlen.
Hinweis: Soloselbständige können im Rahmen der Endabrechnung noch von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln, falls diese günstiger sein sollte. Diesen Antrag muss dann allerdings ein prüfender Dritter vornehmen. Sprechen Sie daher Ihren steuerlichen Berater zeitnah an. Ist die Endabrechnung jedoch bereits übermittelt, kann nicht mehr zur Überbrückungshilfe III gewechselt werden.
Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, sondern stellen Sie schon jetzt die benötigten Daten zusammen, damit Sie die Endabrechnung übermitteln können. Das Portal ist seit Ende Oktober 2021 für Soloselbständige freigeschaltet, die Soforthilfe per Direktantrag beantragt haben.
Tipp 6: Verjährung offener Forderungen vermeiden
Haben Sie noch offene Forderungen aus 2018? Dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Verjährungszeiträume: 3 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.
Im Geschäftsalltag gilt in der Regel die 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen beginnt. Damit verjähren zum 31. Dezember 2021 alle offenen Forderungen aus 2018, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z. B. Mietverhältnisse sind, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.