Voller Werbungskostenabzug auch bei lockdownbedingter Mietminderung möglich

Oberfinanzdirektion gibt Entwarnung

Der Lockdown der Bundesregierung macht nicht nur Friseuren, Gastronomen, Hotels und dem Einzelhandel sehr zu schaffen, sondern auch privaten Mietern, die bereits ihren Job verloren haben. Aber auch für Vermieter von Gewerbeimmobilien, Eigentums- oder auch Ferienwohnungen geht es jetzt buchstäblich „ans Eingemachte“.

Denn wenn gewerblichen Mietern das Wasser bis zum Hals steht, weil sie keine Einnahmen erzielen dürfen, dann können viele von ihnen auch die Miete nicht mehr oder zumindest nicht in der vereinbarten Höhe bezahlen. Da bleibt nur der Ausweg, mit dem Vermieter eine Mietstundung oder gar einen Mieterlass zu vereinbaren. Vermieter, die ihre Bestandsmieter schätzen, sind da oftmals sehr entgegenkommend, denn ein Spatz in der Hand ist meist besser als die Taube auf dem Dach.

Schlimm genug, dass sie wohl oder übel zustimmen müssen, weniger Einnahmen mit ihrer Immobilie zu generieren. So sieht es zumindest das Oberlandesgericht Dresden, welches kürzlich entschied, dass ein Mieter für ein Ladenlokal, welches von einer coronabedingten staatlichen Schließungsanordnung betroffen war, nur einen angepassten Mietzins zahlen muss. Das Gericht sah eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 % als gerechtfertigt an, weil keine der Parteien die Störung der Geschäftsgrundlage verursacht oder sie vorhergesehen hat. Daher sei es angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.

Doch wie wirkt sich so ein freiwilliges oder auch erzwungenes Entgegenkommen eigentlich steuerlich aus? Das fragen sich derzeit viele Vermieter. Denn schließlich gilt ja beispielsweise für Wohnimmobilien seit langem, dass diese zumindest zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet werden müssen. Und auch bei Gewerbeimmobilien und der Vermietung von Ferienwohnungen schaut der Fiskus bei Leerstand und Verlusten ganz genau hin.

Ab 2021 sind mehr Werbungskosten bei verbilligter Wohnungsvermietung abziehbar
Wer zu billig vermietet, dem wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt. Das führt dazu, dass trotz einer geringen Mieteinnahme noch Gewinne zu versteuern sind, die wirtschaftlich gar nicht entstanden sind. Da der Gesetzgeber dieses (verfassungsrechtlich sehr bedenkliche) Besteuerungskonzept nur schwer argumentativ aufrechterhalten kann, hat er den Kritikern zum Jahreswechsel den Wind ein wenig aus den Segeln genommen.

Die maßgebliche Schwelle, bei der die Werbungskosten bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anteilig gekürzt werden, wurde von 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete auf 50 % herabgesenkt. Das bedeutet: Vermieter können ihre Werbungskosten künftig auch dann in vollem Umfang abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 % der ortsüblichen Miete beträgt. Es gibt allerdings dabei noch einen Haken, denn wenn sich ein Werbungskostenüberhang – also ein Verlust – ergibt, muss oftmals auch noch nachgewiesen werden, dass überhaupt eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Dies wird regelmäßig mit einer sogenannten Totalüberschussprognose nachgewiesen, d. h. einer Berechnung über einen Zeitraum von in der Regel 30 Jahren.

Totalüberschussprognose bei Vermietung von Gewerberäumen und Ferienwohnungen oft nötig
Für die Vermietung von Gewerbeimmobilien ist zwar keine Kürzung der Werbungskosten vorgesehen. Aber im Verlustfall, insbesondere aufgrund eines längeren Leerstands, muss auch hier zumindest die Einkunftserzielungsabsicht durch eine Totalüberschussprognose nachgewiesen werden. Bei Ferienwohnungen ist die Überschussprognose regelmäßig erforderlich. Nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26.05.2020 (IX R 33/19) ist jedoch keine Totalüberschussprognose erforderlich, sofern die Ferienwohnung ortsübliche Vermietungszeiten aufweist.

Keine Werbungskostenkürzung bei coronabedingter Mietminderung
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat jetzt für Vermieter Entwarnung gegeben. Coronabedingte Mieterlasse sind weder bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete bzw. der Begrenzung des Werbungskostenabzugs noch bei der Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass so getan werden kann, als hätte es den Mieterlass schlicht nicht gegeben.

Beispiel:
Ein Ehepaar vermietet seit Jahren eine Eigentumswohnung an ihre Tochter für 60 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Tochter betreibt ein kleines Lokal und kann aufgrund des Corona-Lockdowns seit Februar 2021 die Miete für die Privatwohnung nicht mehr bezahlen, da ihre finanziellen Reserven aufgebraucht sind.

Bis einschließlich 2020 war der Werbungskostenabzug auf 60 % begrenzt, da die Miete nur 60 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betrug. Im Januar 2021 liegt die Miete mit 60 % über der neuen Grenze von 50 %. Dem Ehepaar steht der ungekürzte Werbungskostenabzug zu, sofern das Mietverhältnis als entgeltlich zu beurteilen ist. Da das Mietentgelt allerdings auch in 2021 unter 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, war zum Jahresbeginn 2021 eine Totalüberschussprognose erforderlich, um die Entgeltlichkeit des Mietverhältnisses zu beurteilen.

Die Mietminderung ab Februar ändert daran nichts. Nach der OFD-Verfügung sind die Werbungskosten auch ab Februar 2021 in voller Höhe abzugsfähig, da sich der coronabedingte Mietausfall nicht auf die bisherige Beurteilung auswirkt.

Hinweis: Wurden Mietstundungen oder -erlasse vereinbart, sollten Vermieter keinesfalls zögern, ihr zuständiges Finanzamt hiervon zu unterrichten und gegebenenfalls die eigenen Steuervorauszahlungen nach unten anpassen zu lassen. Die dadurch gewonnene Liquidität kann dann zumindest teilweise für den eigenen Finanzierungsdienst (Zins und Tilgung) eingesetzt werden.

Rundschreiben 02/2021

In dieser Ausgabe:

  • Chaos um die Corona-Hilfen
  • Dauerfristverlängerung 2021
  • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Steuerliche und rechtliche Folgen des Brexits

Was Arbeitgeber 2021 wissen müssen

Im neuen Jahr müssen Arbeitgeber etwas tiefer in die Tasche greifen, denn es gilt ein neuer Mindestlohn von nunmehr 9,50 Euro brutto je Arbeitsstunde, der zum Juli 2021 nochmals um 10 Cent angehoben wird. Und auch die Mindestausbildungsvergütung ist zu beachten. Andererseits bleiben Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiterhin steuerfrei und auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden Arbeitgebern erstattet. Wer sich bei seinen Mitarbeitern für deren außerordentlichen Einsatz im Zusammenhang mit der Corona-Krise nachträglich bedanken möchte, hat hierfür noch bis zum 30. Juni 2021 Zeit.

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Was 2021 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist

Ein bisschen finanzielle Entspannung verspricht die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages. Auch der erhöhte steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe auf ein zu versteuerndes Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, wirkt sich positiv aus. Wer sich mit dem Gedanken trägt, selbstgenutztes Wohneigentum anzuschaffen, kann sich über die Verlängerung des Baukindergeldes freuen. Stolze Besitzer eines Eigenheims können auch 2021 einen Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen erhalten. Für Vermieter gibt es nunmehr den vollen Werbungskostenabzug auch dann, wenn das Mietentgelt nur 50 % statt 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.

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Rundschreiben 11/2020

In dieser Ausgabe:

  • Außerordentliche Wirtschaftshilfe für Unternehmer
  • Was bleibt von der Corona-Soforthilfe übrig?
  • Steuerfreier Sachbezug mit digitalen Gutscheinkarten

Was bleibt von der Corona-Soforthilfe übrig?

Ein Zuviel an Corona-Soforthilfe muss zurückgezahlt werden

Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II, außerordentliche Wirtschaftshilfe, Überbrückungshilfe III – die Bundesregierung lässt nichts unversucht, Unternehmen wirtschaftlich zu stützen, wenn sie aufgrund der Pandemie-Maßnahmen in wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Mit Überbrückungshilfe I, II und der in Aussicht gestellten Überbrückungshilfe III sollen bestimmte Fixkosten, wie z. B. die Miete, die nicht einseitig durch die Unternehmen gemindert werden können, finanziell abgefedert werden. Dagegen orientierte sich die Soforthilfe als erste Stützungsmaßnahme in den Monaten März, April und Mai 2020 am zu erwartenden Liquiditätsengpass.

Der Liquiditätsengpass berechnet sich grundsätzlich als Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben, anders gesagt, ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn die Ausgaben die Summe der Einnahmen übersteigen. Und hier liegt ein großes Problem. Mit dem ersten Lockdown im März 2020 rechnete so mancher Unternehmer nicht mehr mit Einnahmen in den kommenden Wochen und beantragte je nach Mitarbeiterzahl die volle Summe, also 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro. Erschwerend kam hinzu, dass die Mitarbeiteranzahl nicht nach Köpfen zu ermitteln ist, sondern nach Vollzeitäquivalenten (VZÄ). In Abhängigkeit von der vereinbarten Wochenarbeitszeit musste die vorhandene Mitarbeiteranzahl umgerechnet werden. Die Umrechnungsfaktoren lauten:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Beispiel: Ein Unternehmer beschäftigt zwei Mitarbeiter in Vollzeit, eine Mitarbeiterin bis 30 Stunden und fünf Mini-Jobber. Umgerechnet entsprechen die acht Mitarbeiter nur 4,25 Vollzeitäquivalenten (2 x 1,0 + 1 x 0,75 + 5 x 0,3). Damit bestand nur ein Anspruch auf maximal 9.000 Euro Corona-Soforthilfe.

Nachdem der erste Schock über den staatlich verordneten Lockdown verarbeitet war, wurden viele Unternehmer kreativ und versuchten, über neue Vertriebswege – Online-Shop, Take-away, Lieferdienste – ihre Waren an den Mann und die Frau zu bringen. Im Rückblick ergibt sich dadurch oftmals ein wesentlich kleinerer Liquiditätsengpass für die drei Fördermonate, als zunächst gedacht und mit dem ausgezahlten Corona-Soforthilfebetrag ausgeglichen.

Beispiel: Ein Gewerbetreibender mit 3 Beschäftigten hat Anfang April 2020 Corona-Soforthilfe beantragt und ermittelt nun folgenden tatsächlichen Liquiditätsengpass:

 1. Monat2. Monat3. MonatSumme
Einnahmen – SOLL0€  0€  0€  0€  
Einnahmen – IST2.625€  220€  4.125€  6.970€  
     
Warenbestellung600€  100€  300€  1.000€  
Miete / Raumkosten1.000€  1.000€  1.000€  3.000€  
Leasingraten für betriebliche Ausstattung250€  250€  250€  750€  
Kfz-Kosten für betrieblich genutzte Fahrzeuge (Leasing, Wartung, Reparatur)450€  450€  450€  1.350€  
Werbung und Marketing150€  150€  150€  450€  
Zinszahlungen und regelmäßige Tilgungsraten für betriebliche Kredite500€  500€  500€  1.500€  
Summe der Ausgaben2.950€  2.450€  2.650€  8.050€  
Liquiditätsengpass – SOLL./.
2.950€
./.
2.450€  
./.
2.650€  
./.
8.050€  
Erhalten Corona-Soforthilfe   9.000€  
Liquiditätsengpass – IST./.
325 €  
./.
2.230€ 
+
1.475€  
./.
1.080€  
Pflicht zur Rückzahlung   7.920€  

Ist das Zuviel nun zurückzuzahlen? Ja, denn während eine berechtigte Corona-Soforthilfe als steuerbarer Zuschuss nicht zurückgezahlt werden muss, gilt dies nicht, wenn die Corona-Soforthilfe ganz oder teilweise unberechtigt ausgezahlt wurde. Grundsätzlich dürfen nur die Ausgaben berücksichtigt werden, die auch tatsächlich im Förderzeitraum erstmalig angefallen sind.

Tipp: Werden Sie aktiv und sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, inwieweit der tatsächliche Liquiditätsengpass im Förderzeitraum größer ist als die ausgezahlte Corona-Soforthilfe. Ist dies nicht der Fall, heißt es einen Weg zu finden, die überschüssige Corona-Soforthilfe zurückzuzahlen. Auch wenn die Corona-Soforthilfe teilweise auf die Überbrückungshilfe I angerechnet wurde, ist es ratsam, in Eigeninitiative ein Zuviel zurückzuzahlen, denn das Behalten einer unberechtigten Soforthilfe bedeutet Subventionsbetrug.

Hinweis: Unabhängig um welche wirtschaftliche Corona-Hilfe es sich handelt, dürfen alle Aufwendungen stets nur einmal gefördert werden.

https://www.etl.de/aktuelles/was-bleibt-von-der-corona-soforthilfe-uebrig