Mandantenbrief 03/2021 (Mai/Juni)
- Übersicht von weiteren steuerlichen Erleichterungen für Unternehmer
- Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter
- Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen
- Warenspenden an gemeinnützige Organisationen
- Erlass von Mieten in der Corona Krise
- Verlängerte Regelungen bei Stundung und Vollstreckungsschutz
- Steuerpflicht von Erstattungszinsen
ETL Steuertipps für Arbeitnehmer
Welche Besonderheiten ergeben sich für Arbeitnehmer für die Einkommensteuererklärung 2020?
Die wichtigsten Besonderheiten finden Sie hier
Mini-One-Stop-Shop (MOSS) wird zum neuen One-Stop-Shop (OSS)
Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop ist eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung. Sie ermöglicht es Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten Umsätze auf elektronischem Weg in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Ab Juli 2021 wird dieses Verfahren erweitert auf:
- Sonstige Leistungen aus dem Drittland (Meldung aller sonstigen Leistungen von Drittländern)
- Innergemeinschaftlichen Fernverkauf und sonstige Leistungen zwischen Mitgliedstaaten (EU-Unternehmer / für Fernverkauf auch Drittländer)
- Fernverkäufe aus dem Drittland (Import-One-Stop-Shop – IOSS mit Einführung einer neuen Id-Nummer)
Nähere Informationen hierzu gibt es in unserem Merkblatt.