Mini-One-Stop-Shop (MOSS) wird zum neuen One-Stop-Shop (OSS)
Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop ist eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung. Sie ermöglicht es Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten Umsätze auf elektronischem Weg in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Ab Juli 2021 wird dieses Verfahren erweitert auf:
- Sonstige Leistungen aus dem Drittland (Meldung aller sonstigen Leistungen von Drittländern)
- Innergemeinschaftlichen Fernverkauf und sonstige Leistungen zwischen Mitgliedstaaten (EU-Unternehmer / für Fernverkauf auch Drittländer)
- Fernverkäufe aus dem Drittland (Import-One-Stop-Shop – IOSS mit Einführung einer neuen Id-Nummer)
Nähere Informationen hierzu gibt es in unserem Merkblatt.
Rundschreiben 03/2021
- Neustarthilfe – Was Solo-Selbstständige wissen müssen
- Neue Abschreibungsregeln für Hard- und Software
- Voller WK-Abzug auch bei lockdownbedingter Mietminderung möglich
Freie Mitarbeiter: Auch mehrere Auftraggeber schützen nicht vor Scheinselbständigkeit
Bei Statusfragen immer zum Anwalt
Die Frage der Bewertung des sozialrechtlichen Status von freien Mitarbeitern wird in der Praxis nicht nur vom Auftraggeber sondern regelmäßig auch vom Steuerberater unterschätzt. Immer wieder wird die Gewerbeanmeldung oder das Vorhandensein weiterer Auftraggeber als ausreichend angesehen. Die Sozialgerichte messen diesen beiden genannten Tatsachen jedoch kaum rechtliche Bedeutung zu. Vielmehr hat sich in der sozialrechtlichen Praxis eine sehr detailreiche Rechtsprechung herausgebildet. Diese muss bekannt sein, um den konkreten Einzelfall bewerten zu können.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Beschl. v. 18.01.2021 – L 8 BA 16/20 B ER – zur Frage der Selbständigkeit einer freien Mitarbeiterin in der Büroorganisation entschieden:
„Eine Selbstständigkeit wird nicht allein durch die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber begründet. Vielmehr erhält dieses Kriterium erst in der Zusammenschau mit weiteren – hier weder vorgetragenen noch ersichtlichen – typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotene Leistung, an Gewicht.“
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Der Beschluss des LSG entspricht genau der aktuellen „Linie“ des Bundessozialgerichts (BSG). Danach ist das Vorhandensein weiterer Auftraggeber zwar nicht unbeachtlich. Jedoch wird grundsätzlich nur das konkrete Vertragsverhältnis zum jeweiligen Auftraggeber bewertet. Weitere Auftraggeber haben nur dann Bedeutung, wenn sich der Auftragnehmer gegenüber dem Markt als Gesamtbild eines „echten“ Unternehmers darstellt. Auftraggeber und Auftragnehmer haben vorliegend die typischen „Fehler“ bei freier Mitarbeit begangen. So wurde die Auftragnehmerin auf der Internetseite des Auftraggebers in der Rubrik „Team“ darstellt. Weiter verfügte die Auftragnehmerin über eine eigene interne E-Mail-Adresse. Auch wurden in den Geschäftsräumen des Auftraggebers Telefongespräche von Kunden entgegengenommen. Im Ergebnis ist sehr wahrscheinlich, dass der Bescheid der Rentenversicherung vom 08.7.2019 mit einer Nachforderung von Sozialbeiträgen in Höhe von 51.944,17 € Bestand hat.